AGB

Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451 g HGB

Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem
Handelsgesetzbuch (HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei
grenzüberschreitenden Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland
Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige Beförderungsmittel eingesetzt
werden. Die Haftungsbestimmungen gelten für Einlagerungen, bei denen der
Einlagerer ein Verbraucher ist, entsprechend.

I. Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung
des Gutes entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.

II. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen
Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des
Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die
Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des
Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden,
die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als
Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache
des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

III. Wertersatz
Hat der Möbelspediteur für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der
Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei
Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten
Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert
des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt
sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der
Schadensfeststellung zu ersetzen.

IV. Haftungsausschluß
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Verlust, die
Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf einem unabwendbaren
Ereignis beruht, das der Möbelspediteur selbst bei größter Sorgfalt nicht
vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.

V. Besondere Haftungsausschlußgründe
(1) Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die
Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen,
    Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder
    Urkunden;
  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den
    Absender;
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den
    Absender;
  4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur
    verpacktem Gut in Behältern;
  5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht
    den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle
    nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf
    die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der
    Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
  6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes,
    derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch
    Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder
    Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den
    Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten
    Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der
    Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur
    kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur
    berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden
    Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
    (2) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden die durch Kernenergie
    und an radioaktiven oder durch radioaktive Stoffe verursacht
    worden sind

VI. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
(1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für
Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder
Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist,
sofern der Möbelspediteur nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten wird.
(2) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten
auch für das Personal des Möbelspediteurs.

VII. Ausführender Möbelspediteur
Beauftragt der Möbelspediteur für den Umzug einen anderen, ausführenden
Möbelspediteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte
Möbelspediteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der
ausführende Möbelspediteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen
geltend machen.

VIII. Transport- und Lagerversicherung
Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu
versichern. Der Möbelspediteur schließt auf Wunsch des Kunden und gegen
Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung
ab.

IX. Schadensanzeige
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende
wichtige Besonderheiten:
(1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen und
Verluste des Gutes sollten bei Ablieferung auf dem
Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll
genau festgehalten werden. Solche Schäden oder Verluste sind
dem Möbelspediteur spätestens am nächsten Tag detailliert
in Textform (E-Mail, Brief, Fax) anzuzeigen.
(2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und
Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von
14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls detailliert in Textform,
angezeigt werden.
(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten
Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche.
(4) Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen
21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden.
Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter.
(5) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige
Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform
an den beauftragten oder abliefernden
Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.